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   VG Berlin, 27.11.2007 - 3 A 771.07   

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VG Berlin, 27.11.2007 - 3 A 771.07 (https://dejure.org/2007,37975)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 3 A 771.07 (https://dejure.org/2007,37975)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. November 2007 - 3 A 771.07 (https://dejure.org/2007,37975)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VG Berlin, 27.11.2007 - 3 A 771.07
    Als Studienanfängerzahl (Aq/2, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) ist jedoch statt der von der Antragsgegnerin aus den Beschlüssen vom 20. November 2006 übernommenen damaligen Zulassungszahl (87) die zum Wintersemester 2007/08 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (78) zugrunde zu legen (78:2=39; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 13 C 1/09

    Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens nach Abschluss des

    auch VG Berlin, Beschlüsse vom 27.11.2007 - 3 A 771.07 - und vom 17.1.2008 - 3 A 630.07 - und - 3 A 661.07 -, alle juris, sowie (zu auslaufenden Studiengängen) OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17.7.2007 - 5 Nc 4.07 -, juris, und (zum Dienstleistungsexport) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.5.2006 - 4 Nc 35/05 -, juris.
  • VG Berlin, 23.05.2018 - 3 L 1075.17

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie im Eilverfahren;

    Würde man die Zulassungszahl allein hieran bemessen, so ließe man unberücksichtigt, dass die Nachfrage seitens der Studieninteressierten für den BA Psychologie seit Jahren konstant sehr hoch ist, und dass es in den vergangenen Jahren nachweislich zu der dargestellten durchgängig höheren Aufnahme von Studentinnen und Studenten gekommen ist, die - insbesondere, soweit sie zu den Wintersemestern 2016/2017 und 2015/2016 zugelassen wurden - ebenfalls noch von der Antragsgegnerin ausgebildet werden müssen (vgl. § 21 Abs. 2 BerlHG und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2007 - VG 3 A 771.07 - Rn. 39, juris).

    Auch die auf diese Weise ermittelte Überlast von gut einem Viertel rechtfertigt für eine Übergangszeit die Minderung der Aufnahmekapazität (vgl. zur Methode der Berechnung: VG Berlin, Beschlüsse vom 27. November 2007, a. a. O., und 6. Juni 2011 - VG 30 L 919.10 - Rn. 22 f., juris, jeweils m. w. N.; sowie zweifelnd VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11 - Rn. 62, juris).

  • VG Berlin, 23.05.2018 - 3 L 142.18

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie im Eilverfahren;

    Würde man die Zulassungszahl allein hieran bemessen, so ließe man unberücksichtigt, dass die Nachfrage seitens der Studieninteressierten für den BA Psychologie seit Jahren konstant sehr hoch ist, und dass es in den vergangenen Jahren nachweislich zu der dargestellten durchgängig höheren Aufnahme von Studentinnen und Studenten gekommen ist, die - insbesondere, soweit sie zu den Wintersemestern 2016/2017 und 2015/2016 zugelassen wurden - ebenfalls noch von der Antragsgegnerin ausgebildet werden müssen (vgl. § 21 Abs. 2 BerlHG und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2007 - VG 3 A 771.07 - Rn. 39, juris).

    Auch die auf diese Weise ermittelte Überlast von gut einem Viertel rechtfertigt für eine Übergangszeit die Minderung der Aufnahmekapazität (vgl. zur Methode der Berechnung: VG Berlin, Beschlüsse vom 27. November 2007, a. a. O., und 6. Juni 2011 - VG 30 L 919.10 - Rn. 22 f., juris, jeweils m. w. N.; sowie zweifelnd VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11 - Rn. 62, juris).

  • VG Berlin, 12.12.2008 - 3 A 420.08

    Psychologie; Bachelor; FU; Wintersemester 2008/09; Jahreszulassung zum

    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4102/08 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2008/09 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 27. November 2007 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 533.07 u.a. und VG 3 A 771.07), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. September 2008 - OVG 5 NC 126.07 - ), gefolgt werden.
  • VG Berlin, 12.12.2008 - 3 A 726.08

    Psychologie; Bachelor; FU; Wintersemester 2008/09; Jahreszulassung zum

    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4102/08 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2008/09 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 27. November 2007 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 533.07 u.a. und VG 3 A 771.07), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. September 2008 - OVG 5 NC 126.07 - ), gefolgt werden.
  • VG Berlin, 12.12.2008 - 3 A 1006.08

    Psychologie; Bachelor; FU; Wintersemester 2008/09; 3 .Fachsemester hilfsweise 1.

    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4102/08 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2008/09 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 27. November 2007 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 533.07 u.a. und VG 3 A 771.07), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. September 2008 - OVG 5 NC 126.07 - ), gefolgt werden.
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